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Kantonalrechtliches amtliches Inventar

Aus dem kantonalen Recht abgeleitete materiell-rechtliche Wirkung des Sicherungsinventars erweist sich als bundesrechtswidrig

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Weder können die Kantone aus Art. 553 Abs. 3 ZGB die Kompetenz ableiten, das Sicherungsinventar mit einer über das Bundesrecht hinausgehenden materiell-rechtlichen Wirkung auszustatten, noch darf das kantonale Recht das im ZGB verankerte Recht der Erben beschneiden, die Teilung selbständig durchzuführen. Soweit der angefochtene Entscheid aus dem kantonalen Recht ableitet, die Zustimmungserklärungen der Parteien zum kantonalen Inventar seien auch im Fall parteiautonomer Teilung verbindlich, verletzt er Bundesrecht.
iusNet ErbR 24.08.2021

Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Kanton Schaffhausen hatte den Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilung darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar gemäss Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt anders als dem Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiellrechtliche Wirkung zu. An seine vorbehaltlose Zustimmung zum kantonalrechtlichen amtlichen Inventar bleibt der Erbe gebunden. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut.
iusNet ErbR 26.04.2021