Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?
Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?
Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?
X. verstarb im April 2014. Als Erben hinterliess sie ihren Sohn A. sowie die beiden Kinder B. und C. der vorverstorbenen Tochter. Die Erbschaftsbehörde Z. lud die Erben zur Inventaraufnahme ein, welche im August 2014 in Anwesenheit von A. stattfand. In der Folge gaben sämtliche Erben eine Zustimmungserklärung ab, mit der sie das Inventar als richtig und vollständig und die Inventur i.S.v. Art. 634 ZGB als für sie rechtsverbindlich anerkannten. Im Dezember 2017 klagte A. gegen B. und C. auf Erbteilung und machte u.a. geltend, dass zwei zusätzliche Forderungen von X. gegenüber B. und C. Bestandteil des Nachlasses bildeten. Vor Obergericht streitig war u.a. die Wirkung der von Erbschaftsbehörde erstellten Vermögensaufstellung und der Zustimmungsklärungen.
Das sog. Sicherungs- oder Erbschaftsinventar gemäss Art. 553 ZGB soll die vorhandenen Vermögenswerte feststellen und damit sicherstellen, dass Vermögen zwischen der Eröffnung des Erbgangs und der Teilung nicht verschwindet. Von Bundesrechts wegen erforderlich ist die Inventarisierung der Aktiven, nicht aber der Passiven, und dies ohne Schätzung, da es lediglich um die Bestandesfeststellung,...
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