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Informationsrechte und -pflichten der Erben

Informationsrechte und -pflichten der Erben

Kommentierung
Nachlassabwicklung

A.    Einleitung    

Erbrechtliche Ansprüche können nur wirkungsvoll durchgesetzt werden, wenn Klarheit über die Grösse des Nachlasses besteht und allfällige Ausgleichungsansprüche gegenüber Miterben bekannt sind. Zur Erlangung dieser Erkenntnisse sind die Erben auf Informationen von Miterben und/oder Dritten angewiesen.

Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid die Frage des Informationsrechts der Erben bzw. des Willensvollstreckers in Bezug auf Vermögenswerte beurteilt, an denen die Erblasserin lediglich wirtschaftlich berechtigt war.1 Dieser Entscheid gibt Anlass, im Rahmen dieses Beitrags einen Überblick über die Informationsrechte und ‑pflichten von Erben sowohl untereinander als auch gegenüber Dritten zu geben. Nachfolgend werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Regelung de lege lata sowie angedachte Verbesserungen de lege ferenda beleuchtet.

B.    Übersicht

1.    Gegenseitige Informationspflicht unter den Erben

Die Erben schulden einander unaufgefordert Auskunft über alle Umstände, die potenziell für die Teilung relevant sein könnten. Die im Gesetz an zwei Stellen aufgeführte Auskunfts- und Mitteilungspflicht der Erben (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB) bildet die Grundlage für eine gerechte Teilung und ermöglicht es, Misstrauen entgegenzuwirken und eine Gleichbehandlung der Erben sicherzustellen. Sie bezieht sich insbesondere auf rechtsgeschäftliche Beziehungen zum Erblasser wie erhaltene Schenkungen, gemischte Schenkungen, gewährte Darlehen, bestehende Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht) etc.

Die Auskunftspflicht ist weit zu verstehen. Die Erben müssen einander gegenseitig, aber auch den Inventurbehörden und dem Willensvollstrecker alles mitteilen, was...

iusNet ErbR 21.12.2020

 

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