Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Übertragung der Verwaltung an den Willensvollstrecker und Interessenkonflikt
Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Übertragung der Verwaltung an den Willensvollstrecker und Interessenkonflikt
Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Übertragung der Verwaltung an den Willensvollstrecker und Interessenkonflikt
Die 2019 verstorbene F. hatte mit einem früheren Testament ihre nächsten Verwandten, unter ihnen der gesetzliche Erbe A., eingesetzt. Mit einem späteren Testament aus dem Jahr 2018 setzte sie hingegen ihre Nachbarinnen B. und C. als alleinige Erbinnen ein. Ferner bestimmte sie Rechtsanwalt D. als Willensvollstrecker, der das Mandat annahm. In der Folge erhob A. Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung für B. und C. und stellte gestützt auf Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB Antrag auf Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung, wobei diese dem Notar, eventualiter einer anderen geeigneten Person zu übertragen sei. Das Bezirksgericht wies diesen Antrag ab, da seitens D. kein Interessenkonflikt bestehe. Dagegen erhob A. Berufung. Er macht geltend, dass im Kanton Zürich bei einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB stets die Erbschaftsverwaltung angeordnet werde. Wegen des Interessenkonflikts seitens D. sei der Notar oder ein unabhängiger Dritter zu beauftragen.
Die Erbschaftsverwaltung bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Erbschaft. Die Aufgabe des Willensvollstreckers bezweckt dagegen in...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.