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Begriff des Pflegekindes im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt

Begriff des Pflegekindes im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer

Begriff des Pflegekindes im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt

Die 2016 verstorbene B. hatte mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung ihre Grosscousine A. als Alleinerbin eingesetzt. Ferner empfahl die Erblasserin in einem beliegenden Schreiben, A. für die Erbschaft nach den Regeln für Pflegekinder zu besteuern.

Gemäss §§ 117 ff. StG/BS erhebt der Kanton Basel-Stadt eine Erbschaftssteuer. Steuerpflichtig ist der Empfänger des Vermögens (§ 117 Abs. 1 StG/BS). Nach § 120 Abs. 1 lit. a StG sind u.a. die Pflegekinder der verstorbenen Person von der Erbschaftssteuerpflicht ausgenommen. Das Erbschaftsamt lehnte die Qualifikation von A. als Pflegekind ab und setzte die Steuer zum Grundtarif für übrige Verwandte von 14% zuzüglich eines Zuschlags von 75% aufgrund der Zuwendungshöhe fest. Dagegen wehrte sich A., zuletzt mit Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass der Begriff des Pflegekindes vom Steuergesetz nicht umschrieben wird. Zivilrechtliche Begriffe, die in Steuergesetzen verwendet werden, hätten wie alle steuergesetzlichen Begriffe die Bedeutung, die ihnen im Zusammenhang mit der betreffenden steuerrechtlichen Regelung zukomme. Diese müsse nicht notwendigerweise mit derjenigen des...

iusNet ErbR 20.08.2019

 

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