Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Erbsache – Verletzung von Berufsregeln
Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Erbsache – Verletzung von Berufsregeln
Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Erbsache – Verletzung von Berufsregeln
2C_933/2018
C.C., der zu Lebzeiten von Rechtsanwalt A. beraten worden war, hinterliess als Erben die Töchter C.E. und C.F. sowie seine Ehefrau C.D. Als Willensvollstrecker hatte C.C. B. einsetzt. A. amtet nicht nur als operativer Stiftungsrat der Stiftung des Erblassers, er berät auch den Willensvollstrecker B. als dessen Hilfsperson in den Nachlassangelegenheiten von C.C. Hierzu gehört u.a. die anwaltliche Tätigkeit in zwei Prozessen, die B. als Prozessstandschafter auf Kosten der Erbinnen für die ungeteilte Erbschaft führt. Zudem lief gemäss C.E. und C.F. die gesamte Kommunikation mit dem Willensvollstrecker über A. 2014 erhob eine der Töchter u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Strafanzeige gegen B. In diesem Prozess übernahm A. die Verteidigung von B. 2016 erstatteten C.E. und C.F. Anzeige gegen A. bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Diese auferlegte A. eine Busse in Höhe von CHF 1 500. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Busse mit der Begründung, A.‘s Verhalten verstosse gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA.
Das Bundesgericht hält vorab fest, dass es sich bei Art. 12 lit. a. BGFA, gemäss welchem Anwälte zu einer «sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung» verpflichtet sind, um einen Auffangtatbestand handle. Praxisgemäss rechtfertige ein Verstoss gegen diese Bestimmung staatliches Eingreifen nur, wenn die unsorgfältige Berufsausübung von einer Schwere sei, die eine neben die Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung tretende zusätzliche Sanktion als im überwiegenden öffentlichen Interesse und verhältnismässig erscheinen lasse, was eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit voraussetze.
Art. 12 lit. c BGFA legt ferner fest, dass Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, meiden. Der Anwalt hat sein Mandat «vorbehaltlos, einzig und allein im Interesse seines Klienten» zu führen (E. 5.2.1). Dieser Pflicht kann er nicht erfüllen, wenn er sich gleichzeitig mit abweichenden Loyalitätspflichten konfrontiert sieht, d.h., wenn er Entscheidungen treffen muss, die potenziell im Konflikt stehen zu eigenen Interessen oder Interessen Dritter, wobei solche Konflikte nicht zwingend anwaltlich begründet sein müssen. Der Anwalt muss auch gegenüber dem Verfahrensgegner, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten und gegenüber seinem Mandanten, dem er als objektiver Helfer dienlich sein soll, unabhängig sein.
Unbestritten sei, dass A. mit den Verzeigerinnen in keinem Mandatsverhältnis stand. Das Willensvollstreckermandat sei ein privatrechtliches Institut sui generis. Die Aufgabe des Willensvollstreckers bestimme sich durch den rechtsgültigen Willen des Erblassers sowie durch die Rechtsordnung; der Willensvollstrecker trete selbständig und in eigenem Namen auf, handle jedoch auf Rechnung der Erbschaft nach Vorschrift des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger. Seine Handlungen tangierten auch die Interessen der Erben. Das gelte auch für vom Willensvollstrecker beigezogene Hilfspersonen. Auch ohne förmliches Mandatsverhältnis sei deshalb von einer Beziehung zwischen A. und den Erbinnen auszugehen. Die Besonderheit bestehe nun darin, dass das Strafverfahren gegen den Willensvollstrecker, in welchem A. als Verteidiger Auftritt, im Zusammenhang mit dem Nachlass von C.C. stehe und von einer der Erbinnen angestrengt wurde, deren Interessen A. als Hilfsperson von B. ebenfalls zu wahren habe. Daher sei die zur Vertretung von B. die nötige Unabhängigkeit gegenüber den Töchtern des Erblassers zu verneinen. Aufgrund von A.s Tätigkeit für den Erblasser und im Zusammenhang der Nachlassverwaltung sei auch fraglich, ob A. über nötige Distanz verfüge, um den Prozess sachlich und unbefangen zu führen. Und schliesslich könnten auch eigene Interessen von A. berührt sein, denn es sei nicht auszuschliessen, dass das Stafverfahren gegen B. auf A. als Hilfsperson ausgedehnt würde. Die Vorinstanz habe dementsprechend zu Recht einen qualifizierten Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhafte Berufsausübung Art. 12 lit. a BGFA bejaht.