Amtet ein Anwalt, der den Erblasser zu Lebzeiten beraten hatte, zugleich als operativer Stiftungsrat der Erblasser-Stiftung, als Hilfsperson des Willensvollstreckers und schliesslich als Verteidiger in einem von einer Erbin gegen den Willensvollstrecker im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung angestrengten Strafprozess, ist davon auszugehen, dass es ihm an der für die Verteidigung des Willensvollstreckers notwendigen Unabhängigkeit gegenüber den Erben fehlt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierten Verstosses gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S. v. Art. 12 lit. a BGFA.