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Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei (Vorspiegelung einer Erkrankung)

Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei (Vorspiegelung einer Erkrankung)

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Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei (Vorspiegelung einer Erkrankung)

In einer Erbteilungsstreitigkeit beschuldigt D. ihre Schwester A., die Mutter F. durch arglistige Täuschung dazu gebracht zu haben, ihr Testament zu widerrufen und an dessen Stelle 1983 ein neues, öffentlich beurkundetes zu errichten, in welchem D. und der inzwischen verstorbene Bruder C. auf den Pflichtteil gesetzt wurden und A. als Erbin auch der frei verfügbaren Quote eingesetzt wurde. Dies habe A. erreicht, indem sie sowohl der Mutter als auch dem Notar vorgespiegelt habe, sie leide an Multipler Sklerose (MS) und es müsse deshalb für sie vorgesorgt werden. Sie habe dem Vater hiefür die Beratung durch ihre Freunde, namentlich von AE., aufgedrängt und ihn bei der Vorbereitung des Testaments auch der Mutter instruiert und angeleitet. Aus all diesen Gründen sei A. erbunwürdig und vom Erbgang der Mutter auszuschliessen

2010 erwog die Vorinstanz per Teilurteil, das Testament von 1983 sei wegen der von den Parteien unbestrittenen Urteilsunfähigkeit der Erblasserin F. für ungültig erklärt worden. Die Fähigkeit von F., ihren Willen unverfälscht zum Ausdruck zu bringen, habe damit nicht mehr beeinträchtigt werden können und das behauptete Verhalten von A. könne folglich auch nicht zur Erbunwürdigkeit führen. Das Obergericht hob diesen Teilentscheid auf und wies ihn zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz, denn für die Frage der Erbunwürdigkeit i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 sei es unerheblich, ob das dadurch erwirkte Testament gültig sei oder nicht. In der Folge kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, A.s Verhalten sei als Erbschleicherei zu qualifizieren, und bejahte deren Erbunwürdigkeit. Dagegen erhob A. Berufung

Widerspricht eine Erbfolge dem Rechtsempfinden oder den sittlichen Anschauungen, sieht das Recht verschiedene Korrekturmöglichkeiten vor, darunter die Erbunwürdigkeit, d.h. die gegenüber einem bestimmten Erblasser bestehende und von Amtes wegen zu beachtende fehlende aktive Erbfähigkeit eines Erben. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Tatbestand kann auch durch Unterlassung erfüllt werden, nämlich dann, wenn der Erbunwürdige den Erblasser über eine vorhandene Fehlvorstellung nicht aufklärt, obwohl er das könnte und müsste, wobei der Zustand der Behinderung des Erblassers bis zu dessen Tod aufrecht erhalten werden muss. Zudem wird seitens des Erbunwürdigen Arglist vorausgesetzt. 

D. begründet den Vorwurf der Erbunwürdigkeit damit, dass A. die Erkrankung an MS lediglich vorgespiegelt habe. Für das Nichtvorliegen der Krankheit ist D. daher beweisbelastet. A. wurde der Beweis auferlegt, dass die Beratung der Eltern durch AE. ohne ihr Wissen erfolgte. Sowohl A. als auch D. hatten zu beweisen, dass der Entwurf des neuen Testaments nach ihrer jeweiligen Darstellung erfolgte.

Es gilt der seit 2011 in Art. 157 ZPO verankerte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, d.h., das Gericht befindet nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Beweis für eine bestimmte Tatsache erbracht ist oder nicht. Kontrollmassstab ist das Willkürverbot. Nach dem Beweismass entscheidet sich, mit welchem Grad von Sicherheit eine Tatsache nachgewiesen werden muss. „Regelbeweismass“ bedeutet, dass das Gericht zum Schluss kommen muss, dass das Vorliegen einer Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass einiges gegen eine MS-Erkrankung von A. spreche. Selbst wenn eine solche vorliegen sollte, sei zumindest nur von einer äusserst milden Form auszugehen. A. rügt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz als willkürlich. Das Obergericht befasst sich detailliert mit den dargebotenen Beweisen. Den Erwägungen, welche die Vorinstanz zur Bejahung der Erbunwürdigkeit geführt haben, könne aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:

  • Eine Herabsetzung des Regelbeweismasses auf „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ ist nicht bereits dann gerechtfertigt, weil die Geschehnisse 30 Jahre zurückliegen und der Beweis daher schwer zu erbringen ist.
  • Das Beweisverfahren ergibt, dass die Eltern von A. bereits rund 10 Jahre vor der Klägerin von der Diagnose MS wussten. A. erfuhr davon 1973. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheint eine Vortäuschung von MS unwahrscheinlich, hätte das doch vorausgesetzt, dass A. allein aufgrund ihrer Fantasie auf eine solche Idee gekommen wäre. Ab Kenntnis der Diagnose musste A. davon ausgehen, an MS erkrankt zu sein, auch wenn keine regelmässigen oder starken Schübe erfolgten. Keiner der behandelnden Ärzte hat sich je von der Diagnose MS distanziert. Ging die Klägerin aber subjektiv davon aus, an MS erkrankt zu sein, so konnte sie die Erkrankung nicht vortäuschen. Ebenso wenig befanden sich die Eltern zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente in einem Irrtum über den Gesundheitszustand der Klägerin und konnten daher in einem solchen auch nicht von A. bestärkt werden. 
  • Es ist davon auszugehen, dass letztlich Gespräche von Rechtsanwalt AE. mit dem Vater die Testamentsänderung angestossen haben. Das Motiv für diese Gespräche war aber nicht eine dahingehende Beeinflussung durch A., sondern die Besorgnis, die AE. aufgrund des gravierenden Krankheitsverlaufs bei seiner an MS erkrankten Schwester hatte.
  • Der auch betreffend die Testamentsänderung von F. federführende Vater von A. nahm zwar zum Notariatstermin diverse Notizen mit, welche A. gemäss eigenen Angaben auf Geheiss des Vaters verfasst hatte. Aus der Tatsache, dass die Eltern anlässlich der Unterzeichnung des Ehevertrags den Testamentsentwurf des Notars ablehnten, ergibt sich jedoch, dass sich zumindest der Vater des Inhalts bewusst war und sich eigene Meinung darüber bilden konnte, auch wenn er schon damals gesundheitlich angeschlagen war. Dass er willenlos und fremdgesteuert eine Testamentsänderung vornahm bzw. vornehmen liess, kann nicht geschlossen werden.
  • Auch der Vorwurf, A. habe es absichtlich unterlassen, die Erblasserin darüber aufzuklären, dass aufgrund des milden Verlaufs keine zusätzliche Vorsorge für sie notwendig sei, verfängt nicht. A. war zum fraglichen Zeitpunkt erst 38 Jahre alt und niemand konnte eine Prognose darüber stellen, wie die der weitere Krankheitsverlauf sein würde. 
  • Die Feststellung der Vorinstanz, wonach, wenn überhaupt, von einem besonders milden Verlauf der Erkrankung auszugehen sei, ist unzutreffend und missverständlich. Die Krankheit führte letztlich zur Arbeitsunfähigkeit von A., was einen massiven Einschnitt bedeutet. Die Frage, ob lediglich eine milde Form vorliege, wurde zudem im Beweisverfahren nie gestellt, weil D. behauptete, dass gar keine MS-Erkrankung vorliege.

Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass nicht von einem arglistigen Verhalten von A. ausgegangen werden kann, da der A. aufgrund der oben dargelegten Gründe weder die Erregung noch die Benutzung einer schon vorhandenen falschen Vorstellung bei der Erblasserin vorgeworfen werden kann. Es verneint die Erbunwürdigkeit von A.

Anm. der Redaktion: Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_814/2018.
 

iusNet ErbR 29.04.2019

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein

Das Bundesgericht hält fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungs- und damit einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) sei entgegen dem Obergericht der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin (Klägerin) erbunwürdig sei. Sie nehme zwar Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, lege aber nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein Nachteil drohe, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil springe jedenfalls nicht geradezu ins Auge. Auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG falle ausser Betracht, insbesondere da angesichts der noch offenen materiellen Fragen kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte und das Verfahren bei drei bzw. vier potenziellen Erben in jedem Fall weiterzuführen sei, auch wenn die Beschwerdegegnerin erbunwürdig wäre. Entsprechend tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.