iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Rechtsprechung > Kanton > Nachlassverwaltung > Aufsicht Über Willensvollstrecker

Aufsicht über Willensvollstrecker

Aufsicht über Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Aufsicht über Willensvollstrecker

D. starb 2014. Als Erben hinterliess sie ihre Kinder A. (Beschwerdeführer), B. und C. (Beschwerdegegner). Mit diesen hatte sie 2011 einen Erbvertrag abgeschlossen, der vorsah, dass ihnen der Nachlass zu gleichen Teilen zukommen sollte. Weiter ernannte die Erblasserin E. und F. zu ihren Willensvollstreckern.

2016 baten B. und C. die Willensvollstrecker um Bevorschussung von aus dem Erbanspruch entstandenen Steuerlasten. Der von den Willensvollstreckern angefragte A. "untersagte" diesen, die entsprechenden Zahlungen vorzunehmen. In der Folge gelangten B. und C. an die Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, die Willensvollstrecker seien anzuweisen, ihnen zur Bezahlung der Steuerverpflichtungen per sofort einen Vorschuss auf Anrechnung an den Erbteil in Höhe von je CHF 600 000 auszuzahlen.

Mit Verfügung vom 05.09.2016 wies die Aufsichtsbehörde die Willensvollstrecker an, den drei Erben A., B. und C. je CHF 1 Mio. zu Lasten ihres Erbanteils zu vergüten. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde zunächst an den Regierungsrat und schliesslich an das Kantonsgericht. 

Das Kantonsgericht hält vorab fest, dass Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten haben und insbesondere als beauftragt gelten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Sie stehen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters  und damit auch unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bei der die Erben ggf. Beschwerde zu erheben befugt sind (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass eine Beschwerde den Willensvollstrecker automatisch in die Stellung des Beschwerdegegners drängt. Dieser Umstand wurde von den Vorinstanzen verkannt. Dadurch, dass den Willensvollstreckern keine Parteistellung eingeräumt wurde, wurden ihre Verfahrensrechte auf schwerwiegende Weise verletzt, allen voran das Recht auf rechtliches Gehör. Weder wurden sie zu den Vorbringen der Eingabe angehört noch wurde ihnen der angefochtene Entscheid zugestellt. Eine Heilung eines derart fehlerhaften Verfahrens ist ausgeschlossen, was zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die erste Instanz zur Wiederholung des Verfahrens führt.

Aus prozessökonomischen Gründen macht das Kantonsgericht weitere, nicht abschliessende Bemerkungen: Die Aufsichtsbehörde kann nicht einfach anstelle des Willensvollstreckers entscheiden. Vielmehr beschränkt sich ihre Kognition auf die Beurteilung allfälliger Mängel in der Mandatsführung. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der von ihnen getroffenen Massnahmen verfügen Willensvollstrecker über ein grosses Ermessen. Pflichtgemäss ausgeübt ist dieses, wenn nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten und im objektiven Interesse des Nachlasses gehandelt wird. Bis zur Teilung haben die Willensvollstrecker den Nachlass exklusiv in der Hand. Grundsätzlich können sie auch Vorschüsse auszahlen. Diese sind provisorischer Natur und stellen nach der Lehre Verwaltungshandlungen dar. Als solche bedürfen sie keiner Zustimmung der Erben. Die Möglichkeit kann sich zu einer Pflicht verdichten, wenn ein ausgewiesenes, nicht beeinflussbares und nicht aufschiebbares Bedürfnis besteht (z.B. bei Steuerforderungen). Die Nichtauszahlung kann bei der Aufsichtsbehörde gerügt werden. Ein Eingreifen kommt allerdings erst in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. Diesfalls trifft die Behörde die Entscheidung nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, wobei sie sich am Grundsatz der Stufenfolge der Sanktionen zu orientieren hat.
 

iusNet ER 25.10.2018