Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser
Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser
Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser
Der Gläubiger (Beschwerdegegner) betreibt den Willensvollstrecker (Beschwerdeführer) für eine Forderung gegen den Erblasser. Streitig ist, an welchem Ort die Betreibung angehoben werden muss und ob der Bezeichnung des Betriebenen zwingend die Funktion "Willensvollstrecker" beigefügt werden muss.
Der Willensvollstrecker handelt nach Lehre und Rechtsprechung in Prozessen und Betreibungen um Aktiven und Passiven der Erbschaft in Prozessstandschaft und damit als Partei. Die Wirkungen richten sich gegen ihn persönlich, doch gehen Nutzen und Schaden zugunsten oder zulasten des Nachlasses, für den er handelt. Die Problematik, ob die Betreibung am Wohnort des Willensvollstreckers (Art. 46 SchKG) oder am letzten Wohnort des Erblassers (Art. 49 SchKG) angehoben werden muss, stellt sich daher, weil zwar der Willensvollstrecker persönlich betrieben, aber in den Nachlass vollstreckt wird.
Das Obergericht stellt fest, dass es zu dieser Frage weder Bundesgerichtsentscheide noch eine kantonale Praxis gäbe; auch in der Literatur werde die Problematik nicht diskutiert. Welche Bestimmung einschlägig ist, ist folglich in Auslegung zu ermitteln:
- Nichts ableiten lässt sich ...
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