Die Beschwerdeführer sind die Kinder des Erblassers. Sie wehren sich gegen die auf Antrag der Mutter erfolgte Änderung des Erbscheins, welcher neu nicht mehr nur sie, sondern auch die testamentarisch zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzte Mutter mit aufführt. Das Bundesgericht unternimmt einen unglücklichen Klärungsversuch in der umstrittenen Frage, ob auch der nutzniessungsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Ausstellung des Erbscheins hat.