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Der einzelne Erbe als Nebenintervenient gemäss Art. 74 ZPO

Der einzelne Erbe als Nebenintervenient gemäss Art. 74 ZPO

Kommentierung
Prozessrechtliche Fragen

Der einzelne Erbe als Nebenintervenient gemäss Art. 74 ZPO

1.    Grundsatz des gemeinsamen Handelns 

Beerben mehrere Erben den Erblasser, so entsteht unter ihnen gemäss Art. 602 Abs. 1 ZGB bis zur Teilung der Erbschaft eine Gesamthandgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Erbengemeinschaft erwirbt die Nachlassaktiven zu Gesamteigentum und haftet für die Nachlasspassiven gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB solidarisch. Mit der Rechtsstellung der Erben als Mitglieder eines Gesamthandverhältnisses geht der Grundsatz des gemeinsamen Handelns einher. Einzelnen Erben ist es zum Schutz der Erbengemeinschaft vor schädlichen Handlungen nach vorerwähntem Grundsatz verwehrt, Rechtsgeschäfte zu tätigen, durch welche die Erbschaft unmittelbar betroffen wird.1 Der Zwang des gemeinschaftlichen Handelns erstreckt sich auf die prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte.2 Die Erben bilden demnach zwangsläufig eine notwendige Streitgenossenschaft,3 weshalb Ansprüche einzelner Erben mangels Aktivlegitimation zivilprozessual zu einem Abweisungsurteil führen.4  

Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter und Erbenvertreter sind in Aktiv- und Passivprozessen der Erbengemeinschaft als Prozessstandschafter in eigenem Namen und als Partei zur Prozessführung legitimiert....

iusNet ErbR 21.02.2022

 

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