Das Bundesgericht entschied, dass das Gesuch eines einzelnen Erben, einem vom Willensvollstrecker eingeleiteten Prozess zur Behebung eines Mangels in der Organisation einer Aktiengesellschaft, bei welcher die der Erbengemeinschaft angehörenden Erben gemeinsam der Aktionär sind, als Nebenintervenient beitreten zu dürfen, gutzuheissen sei. Es betont jedoch, dass diese Lösung nicht auf alle Verfahren übertragbar sei. Ein notwendiger Streitgenosse kann nicht generell allein intervenieren. Andernfalls wäre er als Intervenient bessergestellt denn als Kläger.