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Streitgenössische Nebenintervention

Der einzelne Erbe als Nebenintervenient gemäss Art. 74 ZPO

Kommentierung
Prozessrechtliche Fragen

BGer, Urteil 4A_147/2021 vom 27. Oktober 2021 = BGE 147 III 537

Das Prinzip des gemeinsamen Handelns führt bei Uneinigkeit unter den Erben oftmals zu festgefahrenen Blockaden. Die Bundesgerichtspraxis hat in zahlreichen Fällen aufgrund der Schwerfälligkeit der Erbengemeinschaft Alleingänge einzelner Erben gutgeheissen. In einem neueren Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein einzelner Erbe als Nebenintervenient in einem von einem Willensvollstrecker geführten, nichterbrechtlichen Aktivprozess zuzulassen ist. Es sah dabei keinen Widerspruch zwischen dem in Erbengemeinschaften geltenden Prinzip des gemeinsamen Handelns und der Nebenintervention des einzelnen Erben und hiess dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs gut.
Jonas Kipfer-Berger
iusNet ErbR 21.02.2022

Gesuch des Willensvollstreckers um Behebung eines Organisationsmangels in einer AG, die Teil des Nachlasses ist / Nebenintervention eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht entschied, dass das Gesuch eines einzelnen Erben, einem vom Willensvollstrecker eingeleiteten Prozess zur Behebung eines Mangels in der Organisation einer Aktiengesellschaft, bei welcher die der Erbengemeinschaft angehörenden Erben gemeinsam der Aktionär sind, als Nebenintervenient beitreten zu dürfen, gutzuheissen sei. Es betont jedoch, dass diese Lösung nicht auf alle Verfahren übertragbar sei. Ein notwendiger Streitgenosse kann nicht generell allein intervenieren. Andernfalls wäre er als Intervenient bessergestellt denn als Kläger.
iusNet ErbR 02.12.2021

Streitgenössische Nebenintervention

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die streitgenössische Nebenintervention zulässig ist, wenn ein Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbare Wirkungen nicht nur für die Hauptparteien, sondern auch für den Nebenintervenienten hat und diese Wirkungen nicht durch Art. 77 ZPO vermieden oder gemildert werden können. Diesfalls werden auch Prozesshandlungen des Nebenintervenienten berücksichtigt, die denjenigen der unterstützten Hauptpartei widersprechen. In casu wehrte sich der streitgenössische Nebenintervenient erfolgreich gegen die Aufhebung des Entscheids, mit dem die KESB dem Grundstückverkauf zugestimmt hatte.
iusNet ErbR 09.09.2021