Da die Protokollierung der Ausschlagungserklärung nicht zwingend einem Gericht vorbehalten ist, sondern der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei ist, richtet sich das betreffende Verfahren nach kantonalem Recht. Verweist das kantonale Recht diesbezüglich auf die ZPO, kommen deren Bestimmungen als kantonales Recht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügte, wird aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Beanstandungen gegen die verweigerte Aufhebung des Entscheids in Sachen Vormerknahme der Ausschlagung nicht eingetreten.