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Glaubhaftmachung

Vorsorgliche Massnahmen: Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei, ist nicht willkürlich. Die Ansichten der Lehre über die informative oder deklarative Wirkung von Anmerkungen gehen zwar auseinander. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Anmerkung ist, jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Die vorzumerkende Verfügungsbeschränkung böte kaum einen zusätzlichen Schutz. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden dürfen, wenn bereits die Erbschaftsverwaltung angeordnet ist.
iusNet ErbR 07.11.2023

Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme: Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei gilt eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Vorliegend genügte es deshalb, dass die Gesuchstellerin plausibel gemacht hatte, dass der dem Verfügungsanspruch entgegenstehende Erbteilungsvertrag an einem Willensmangel litt.
iusNet ErbR 18.11.2020