Art. 121 lit. c BGG schliesst Nichteintretensentscheide nicht aus. Gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung wird nicht verstossen, wenn für die materielle Behandlung eines Begehrens die prozessualen Voraussetzungen fehlten. Ein Versehen i.S.v. Art. 121 lit. d BGG kann nur dann vorliegen, wenn eine bestimmte Tatsache oder ein Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen wurde. Nicht Gegenstand einer Revision sein kann eine Feststellung des Bundesgerichts, die auf bundesgerichtlicher Beweiswürdigung beruht.