Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Erbe dennoch über Zuwendungen der Erblasserin Auskunft erteilen muss, wenn er hierfür vom Ausgleich dispensiert wurde. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Frage, ob jemand vom Ausgleich dispensiert worden sei, nicht Prozessthema einer Informationsklage sein kann und diese Frage im vorliegenden Verfahren somit offenbleiben könne. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Gericht fest, dass eine Auskunftspflicht auch bei einer blossen Möglichkeit einer Relevanz für die Erbteilung besteht. Der Umfang des Ausgleichungsdispenses war umstritten, weshalb nicht auszuschliessen war, dass die in Frage stehende Zuwendung dennoch Auswirkungen auf die Erbteilung haben könnte.