Die Zulässigkeit einer vorfrageweisen Prüfung der Ehegültigkeit in einer erbrechtlichen Streitigkeit darf angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Wirkung eines gestaltenden Urteils seiner Natur nach nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen herbeigeführt werden kann, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel, bezweifelt werden (Frage in casu offengelassen, da kein Ungültigkeitsgrund nachgewiesen wurde). – Formell als Erben eingesetzt werden können auch Personen, die schon von Gesetzes wegen zur Erbschaft berufen sind, z.B., wenn der Erblasser die Erbquoten abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen oder bestimmte Erben vollständig übergehen möchte. Ob der Erblasser einen gesetzlichen Erben zusätzlich formell als Erben einsetzen wollte, ist durch Auslegung nach den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln.