Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden (Art. 615 ZGB). Dabei vermindert die Pfandschuld den Anrechnungswert der Erbschaftssache. Diese Regel ist dispositiver Natur. Mangels einer Einigung der Erben oder einer anderslautenden Vorschrift des Erblassers ist sie indessen für die Behörde, die gemäss Art. 611 ZGB die Lose bildet, sowie für den Erbenvertreter, den Willensvollstrecker und das Teilungsgericht bindend. Sie gilt jedoch als Teilungsregel nur bei einer Erbeinsetzung, nicht aber bei einem Vermächtnis, da der Vermächtnisnehmer nicht Erbe im Sinne des Gesetzes ist.