Dass es dem Kläger im Rahmen seiner Erbteilungsklage mit Herabsetzungsbegehren an den für eine Bezifferung seiner Begehren nötigen Informationen insb. bezüglich des in den Nachlass zurückzuführenden Betrags fehlte, anerkannte die Beklagte implizite, indem sie bei der Eintretensfrage auf Gutachten verweist, die hierfür einzuholen wären. Zumindest im konkreten Zusammenhang stellt die Angabe, dass der Streitwert über CHF 100 000 liege, im Teil «Eintreten» des Schlichtungsgesuchs einen ausreichenden provisorischen Streitwert dar, weshalb die Klagebewilligung ohne Bezifferung der Begehren gültig ist.