iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Ererbte Vertragliche Auskunftsansprüche

Ererbte vertragliche Auskunftsansprüche

Erbrechtliche Informationsansprüche gegenüber Dritten: Besonderes Rechtsschutzinteresse

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Rechtsprechung hat die unter den Erben geltende Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB analog auf Dritte ausgedehnt. Gegenüber Banken steht den Erben daher je einzeln ein Informationsanspruch bezüglich sämtlicher Vermögenswerte zu, die von der Bank gehalten werden und potenziell Teil des Nachlasses sind. Voraussetzung ist jedoch ein vom ersuchenden Erben glaubhaft zu machendes besonderes Rechtsschutzinteresse, sei es mit Blick auf eine Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage. Der Umstand allein, dass der angebliche Schaden aus einem Vergleich in einem erbrechtlichen Verfahren, mit dem die Klägerin aus der Erbengemeinschaft ausgetreten ist, resultieren soll, macht die von ihr eingeleitete Staatshaftungsklage nicht zu einer erbrechtlichen Klage, weshalb es für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen am Rechtsschutzinteresse fehlt.
iusNet ErbR 10.07.2024

Auskunftsrechte bei Erbschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der angefochtene Entscheid diese Art von vorsorglichen Massnahmen gewährt, sondern auch, wenn er diese verweigert. Da sie nicht erkannten, dass es sich bei der Abweisung des als vorsorgliche Massnahme beantragten Verbots gegen eine Bank, bestimmte Unterlagen zu vernichten, um einen Zwischenentscheid handelt, versäumten es die Beschwerdeführer, Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 BGG zu machen. Dies führte, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de Justice nicht eintrat.
iusNet ErbR 21.07.2023