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Gerichtsgutachten

Testament einer Person, die an einer wahnhaften Störung litt / Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das gerichtliche Gutachten kann Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhalts dienen. Soweit dem Gutachten Beweismittelfunktion zukommen soll, ist im Bereich der Verhandlungsmaxime zur Durchführung ein Parteiantrag erforderlich. Wo das Gutachten dagegen nur der besseren Klärung des Sachverhalts dient, kann es von Amtes wegen angeordnet werden. Die Ernennung eines Sachverständigen von Amtes wegen ist somit zulässig, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse fehlen, um relevante Tatsachen zu erfassen und zu beurteilen. Vorliegend wies die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin eine gewisse Komplexität auf und erforderte spezifische medizinische Kenntnisse. Unter diesen Umständen konnte ein Gutachten von Amtes wegen angeordnet werden. Das Gutachten durfte ohne Willkür als schlüssig befunden und darauf gestützt die Vermutung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bejaht werden. Hinweise auf luzide Intervalle bei der Abfassung der streitigen Testamente gab es keine, weshalb bei deren Ungültigerklärung sein Bewenden hatte.
iusNet ErbR 26.05.2023

Zivilrechtliche Haftung von Willensvollstreckern, Festsetzung des Honorars von Willensvollstreckern

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Art. 97 OR stellt zwar den Grundsatz auf, dass das Verschulden vermutet wird. Es wäre aber gemäss der Rechtsprechung Sache der Erben gewesen, den Beweis für die Tatsachen zu erbringen, die es erlauben festzustellen, dass die drei anderen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung der Willensvollstrecker ihnen gegenüber erfüllt sind. Dazu gehört auch der Schaden, und zwar sowohl hinsichtlich seines Bestehens als auch hinsichtlich der Höhe. Nach Art. 8 ZGB haben die Erben die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Bestätigung der Abweisung der Schadenersatzklage infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses für das im Verfahren nach der Rückweisung angeordnete Gerichtsgutachten).
iusNet ErbR 26.05.2023