E. hatte seine Kinder A., B., C. und D. als Erben eingesetzt. Seiner Ehefrau F. wendete er die Nutzniessung über den gesamten Nachlass zu. Die Erben und die Nutzniesserin erteilten B. ein Mandat zur Verwaltung des Nachlassvermögens. Nachdem sie nach dem Tod von F. im Erbteilungsstreit mit einer gegen B. geltend gemachten Forderung unterlegen war, macht A. vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, indem eine ihrer Rügen unbehandelt geblieben sei.