Erbteilung: Begründungsanforderungen, doppelseitige Klage, Klageanerkennung, Ausgleichung und Bindungswirkung eines Erbvertrags
Die Eheleute D.A. und E.A. hatten einen Erbvertrag geschlossen. Nach dem Tod von E.A. verfasste D.A. zudem ein Testament. Sie verstarb 2018. Als Erben hinterliess sie zwei Söhne sowie die beiden Kinder eines vorverstorbenen Sohnes, dessen Nachlass infolge Überschuldung und Ausschlagung konkursamtlich liquidiert worden war. Im Nachlass von D.A. wird namentlich um ein vormals im Eigentum der Eheleute stehendes Grundstück, die Natur und Ausgleichspflicht von lebzeitigen Geldübergaben an den vorverstorbenen Sohn und die Abänderung des Erbvertrags durch das Testament gestritten.
Vermächtnisklage: Auslegung von Testamenten / Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit
Bei seinem Tod hinterliess K.B. eine Reihe von Erben, die sein Vermögen unter sich aufteilten. Die Willensvollstreckerin A.A. erhob Klage gegen die Erben. Sie ist der Meinung, dass der Erblasser ihr testamentarisch nicht nur die Rolle habe zukommen lassen wollen, seine Vermögenswerte in Deutschland und der Schweiz jenen Zwecken und Empfängern zuzuführen, die sie für richtig befand, sondern dass er ihr diese Vermögenswerte habe vermachen wollen.
Klageänderung: Ungültigkeit und Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen
Der in einer früheren Verfügung eingesetzte Alleinerbe A. klagte gegen den in der späteren Verfügung eingesetzten Alleinerben B. und beantragte die Ungültigerklärung der jüngeren Verfügung. Nachdem seine Klage abgewiesen worden war, erhob A. Berufung, wobei er nun die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des jüngeren Testaments verlangte.
Testamentswiderruf aufgrund eines später errichteten Testaments (sowie Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege)
Ein Erblasser setzte mit dem jüngsten Testament seine beiden Kinder auf den Pflichtteil und bestimmte einen Willensvollstrecker. Die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers verlangte gestützt auf ältere Verfügungen, mit denen der Erblasser ihr die durch die Pflichtteilssetzung der Kinder frei gewordene Quote zugewendet hatte, es sei festzustellen, dass sie als eingesetzte Erbin mit ¼ am Nachlass beteiligt sei.
Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse
Der am 24.1.2010 verstorbene E. hinterliess als Erben seine fünf Kinder A., B., C., D. und G. sowie seine Ehefrau F. Am 3.2.2021 wurde den Erben ein Ehevertrag von 1991, ein Erb- und Erbverzichtsvertrag von 1991 und ein Erbvertrag von 2003 eröffnet. Mit Schlichtungsgesuch vom 28.1.2011 und Klage vom 29.2.2012 beantragte D. zur Wiederherstellung seines Pflichtteils die Herabsetzung diverser lebzeitiger Zuwendungen an seine Geschwister. Streitig sind die Wahrung der Frist und die Höhe der Pflichtteilsberechnungsmasse.
Verspätet eingebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
Der Ehemann der Erblasserin klagte gegen deren Kinder aus erster Ehe auf Ausrichtung von Vermächtnissen und Bezahlung von Geldbeträgen. Streitig ist die Zahlung der Geldbeträge, gegenüber welcher die Kinder eine Verrechnungsforderung aus Güterrecht erhoben hatten, welche die kantonalen Instanzen vor dem Hintergrund gutgeheissen hatte, dass das Vermögen von A. während der Ehe zugenommen und dem Ehemann der Beweis, dass der Vermögenszuwachs Eigengut sei, nicht erbracht hatte.
Der Erblasser hatte testamentarisch verschiedene Vermächtnisse ausgerichtet. Der Restnachlass sollte an sechs eingesetzten Erben gehen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine als Erbin eingesetzte Stiftung nicht existierte, verlangten die testamentarisch nur mit einem Vermächtnis bedachten Halbbrüder des Erblasser, an die Stelle der Stiftung zu treten. Dagegen wehren sich drei der eingesetzte Erben.
Solidarische Haftung der Erben für Barvermächtnisse
Ein Erblasser hinterliess als Erbinnen seine beiden Töchter. Testamentarisch hatte er zugunsten seiner Enkelin ein Barlegat ausgerichtet. Mit einzig gegen ihre Tante gerichteter Klage beantragte die Enkelin, die Tante sei als solidarisch haftende Erbin zu verurteilen, ihr das Vermächtnis zulasten des Nachlasses auszurichten. Vor Bundesgericht streitig ist, ob die Vorinstanzen die Tante im Lichte dieses Antrags allein zur Zahlung des Vermächtnisses verurteilen durften und ob die Tante passivlegitimiert ist.
Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)
Bei der Feststellung der Erbunwürdigkeit zeigt sich das Bundesgericht grundsätzlich zurückhaltend. Kürzlich bestätigte das Bundesgericht die Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, der eine alleinstehende Erblasserin 17 Jahre lang pflegte sowie ihr Haus bewirtschaftete und dadurch ihren Eintritt in ein Heim verhinderte. Das entscheidende Kriterium war das Vertrauensverhältnis mit den damit verbundenen Aufklärungspflichten. Der Beitrag beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen der Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson und der Verfügungsfreiheit des Erblassers.
Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte
Der selbständige Pflegefachmann A. war der Betreuer und Pfleger, amtliche Beistand, Generalbevollmächtigte und Vorsorgebeauftragte von H.B. In ihrem Testament vermachte ihm H.B. eine Wohnliegenschaft. Die Auslieferung des Vermächtnisses wurde von der Willensvollstreckerin verweigert, woraufhin A. Klage erhob. Diese wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen mit der Begründung, A. sei erbunwürdig. Dagegen erhob A. Beschwerde an das Bundesgericht.