Erbengemeinschaften sind aufgrund des Zwanges zu gemeinsamem Handeln oftmals blockiert, weshalb die in der Praxis teilweise Handlungen einzelner Erben für die Erbengemeinschaft – insbesondere bei Gefahr in Verzug – als zulässig erachtet werden. Was gilt jedoch, wenn ein einzelner Erbe als Nebenintervenient in einem von einem Willensvollstrecker geführten, nichterbrechtlichen Aktivprozess beigeladen werden will? Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage kürzlich geäussert.