Die Erblasserin B. hatte testamentarisch die noch minderjährigen C. und D. als Erben eingesetzt, wobei sie präzisierte, dass diese erst über die Erbschaft verfügen dürften, wenn D. das 25. Altersjahr vollendet habe. Unmittelbar im Anschluss daran fügte sie bei, «Verwalterin ist alleinig A.». A. ist die Nichte von B. und Mutter von C. und D., wobei A. die elterliche Sorge gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann zusteht. Streitig ist, ob B. die A. unter Verwendung des Wortes «Verwalterin» als Willensvollstreckerin eingesetzt hat.