Ein gesetzlicher Erbe beabsichtigte, den ihm zufallenden Teil der Erbschaft zu 56.84% auszuschlagen. Die Justice de Paix verweigerte die Genehmigung der an sie übermittelten «Déclaration de répudation partielle de succession», da die Ausschlagung der Erbschaft zwingend mit dem rückwirkenden Verlust der Erbenstellung einhergehe. Der Erbe legte die Frage, ob eine teilweise Ausschlagung zulässig sei, mit Berufung der Cour de Justice vor.