Das Erbschaftsamt eröffnete dem Begünstigten C. mit Verfügung vom 1. Mai 2024 eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin. In der Verfügung hielt es des Weiteren fest, dass zwei weitere handschriftliche Dokumente mit Datum 23. Juni 2016 vorliegen würden. Da diese gemäss Auskunft der gesetzlichen Erben vom Ehemann der B. und nicht von ihr selbst geschrieben und unterzeichnet worden seien und zudem den Zusatz «Entwurf» trügen, könnten keine Testamente vorliegen und seien die Dokumente dem C. als erwähntem Begünstigten nicht förmlich zu eröffnen. Mit Beschwerde verlangt A., die C. als Betrieb führt, u.a. die förmliche Eröffnung.