Das Bundesgericht hatte sich in diesem Entscheid mit der Frage auseinanderzusetzen, wie zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge bei letztwilligen Verfügungen unterschieden werden muss. Ist der Tatbestand nicht gegeben, kann die Rechtsfolge nicht eintreten. Vernichtet der Erblasser ein rechtsungültiges Testament ohne rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen, ist die Vernichtungshandlung dementsprechend irrelevant.