Die deutsche Staatsangehörige C. hatte mit zwei Erbverträgen von 1993 ihre Nichte B. als Alleinerbin eingesetzt. Mit Testament von 2018, das ausdrücklich auf den Nachlass in Spanien beschränkt war, setzte C. ihre Nichte A. als «Universalerbin» ein und hob sämtliche diesbezüglichen früheren Verfügungen auf. Das Bezirksgericht stellte B. eine Erbbescheinigung aus, die B. als Alleinerbin auswies. Das Gesuch von A., ihr sei eine Erbbescheinigung auszustellen, welche sie als Alleinerbin der Güter in Spanien ausweise, wies das Bezirksgericht mit der Begründung ab, die Erbenstellung von A. sei unsicher, womit es A. an der Aktivlegitimation mangle. Dagegen erhob A. Berufung.