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Willkür

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker erlangt seine Rechtsstellung sofort mit Annahme des Mandats. Die Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorische Wirkung. Sie hat folglich keine Rechtswirkungen auf dessen Verfügungsbefugnisse und schafft diesbezüglich auch keine Rechtssicherheit. Da sie aber im Rechtsverkehr verwendet werden kann, ist die Ansicht, dass sie den Sachverhalt richtig wiedergeben muss, nicht willkürlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde auf der Bescheinigung die erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten hat.
iusNet ErbR 03.06.2020