Die Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen, setzt voraus, dass der Erbe die Erbschaft noch ausschlagen kann. Damit ist von einem engen Erbenbegriff auszugehen. Enterbte und durch Verfügung Todes wegen ausgeschlossene oder durch Erbvertrag i.S.v. Art. 495 ZGB ausgekaufte Erben können ein öffentliches Inventar erst dann verlangen, wenn sie ihre Erbenstellung aufgrund eines Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsurteils zu ihren Gunsten erlangt haben.