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Verhandlungsmaxime

Testament einer Person, die an einer wahnhaften Störung litt / Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das gerichtliche Gutachten kann Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhalts dienen. Soweit dem Gutachten Beweismittelfunktion zukommen soll, ist im Bereich der Verhandlungsmaxime zur Durchführung ein Parteiantrag erforderlich. Wo das Gutachten dagegen nur der besseren Klärung des Sachverhalts dient, kann es von Amtes wegen angeordnet werden. Die Ernennung eines Sachverständigen von Amtes wegen ist somit zulässig, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse fehlen, um relevante Tatsachen zu erfassen und zu beurteilen. Vorliegend wies die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin eine gewisse Komplexität auf und erforderte spezifische medizinische Kenntnisse. Unter diesen Umständen konnte ein Gutachten von Amtes wegen angeordnet werden. Das Gutachten durfte ohne Willkür als schlüssig befunden und darauf gestützt die Vermutung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bejaht werden. Hinweise auf luzide Intervalle bei der Abfassung der streitigen Testamente gab es keine, weshalb bei deren Ungültigerklärung sein Bewenden hatte.
iusNet ErbR 26.05.2023

Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung: Bestimmung des Anrechnungswerts; Ertragswertschätzung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Die behördliche Schätzung des Ertragswerts ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Aufzuheben hat das Zivilgericht diese nur, wenn sie an groben Mängeln leidet. Sie ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Übernehmer Eigentümer des Objekts wird, d.h. vorliegend auf den Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine Schätzung auf der Grundlage einer im massgeblichen Zeitpunkt veralteten Schätzungsanleitung leidet ebenso an einem groben Mangel wie eine aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer weit zurückliegende Schätzung.
iusNet ErbR 12.05.2023