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Ungetreue Geschäftsbesorgung

Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung, es mangle am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, weshalb sich ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten nicht herleiten lasse. Zu Unrecht, meint das Bundesgericht. Zum einen lasse sich die Strafbarkeit des Erbenvertreters gestützt auf die Urteile der Aufsichtsbehörden nicht klar ausschliessen, zumal die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde beschränkt ist und weder die Frage eines zivilrechtlichen Verschuldens noch die Strafbarkeit Gegenstand der Verfahren war. Zum anderen sei es für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht nötig, dass ein Motiv für die Schädigung der Erben oder eigene Vorteile erkennbar seien. Es würde ausreichen, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch pflichtwidrig untätig bleibt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
iusNet ErbR 26.02.2024

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, alle Erben gleich zu behandeln und das Erbschaftssubstrat zu erhalten. Zahlt er einem von mehreren Erben auf der Grundlage eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Arbeitsvertrags ein übersetztes Honorar für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften aus und lässt diesen weiterhin in einer der Liegenschaften gratis wohnen, obwohl er im vorgängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass er damit seine Pflichten verletzt, macht er sich der (eventual-)vorsätzlich begangenen ungetreuen Geschäftsführung schuldig.
iusNet ErbR 12.06.2019