Beim Verbot, dem Berufungsbeklagten eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme. Mit der Ungültigkeitsklage wird der Verfügungsanspruch, welcher der vorsorglichen Massnahme zugrunde gelegen hat, geltend gemacht. Die Klage dient mithin der Prosekution der vorsorglichen Massnahme, weshalb die Schlichtungsverhandlung entfällt.