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Transmortale Vollmacht

Eröffnung eines Vorsorgeauftrags?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt hat, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die der Erblasser gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam. Ob eine Erklärung ein blosser Wunsch oder tatsächlich eine Verfügung von Todes wegen ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
iusNet ErbR 26.06.2023

Tod des Klägers kurz nach Ausstellung der Klagebewilligung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Im Streit um die Frage, ob die Tochter des Erblassers die Klage auf Herausgabe von Aktien mit Vertretungswirkung für sämtliche Erben eingeleitet hatte, bleibt das Obergericht nach der Rückweisung durch das Bundesgericht auch bei Berücksichtigung der Generalvollmacht des Erblassers an seine Tochter dabei, dass die Vorinstanz richtigerweise auf Klageabweisung mangels Aktivlegitimation hätte erkennen müssen. Denn selbst wenn die Klageeinleitung von der Generalvollmacht gedeckt gewesen wäre, sei diese Vollmacht spätestens mit dem – als Gestaltungsrecht unwiderruflichen und bedingungsfeindlichen – Widerruf durch einen Miterben erloschen und dieser Miterbe damit unwiderruflich aus dem Verfahren ausgeschieden. Ab diesem Zeitpunkt habe es an der Aktivlegitimation gefehlt.
iusNet ErbR 21.10.2022

Transmortale Vollmacht; Vertretung der noch nicht bekannten Erben im Beschwerdeverfahren, wenn der Beschuldigte während des Untersuchungsverfahrens stirbt

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Stirbt der Beschuldigte noch während des Untersuchungsverfahrens, ist dieses infolge Eintretens eines Prozesshindernisses einzustellen und eine allfällige Einziehung von Vermögenswerten zulasten der Erben anzuordnen. Prozessvollmachten über den Tod hinaus sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Das dem Rechtsvertreter erteilte Mandat besteht nach h.L. und Rechtsprechung auch aufgrund der Natur des Geschäfts zumindest so lange weiter, bis die Erben ermittelt sind und sich zum Fortgang des Verfahrens äussern können.
iusNet ErbR 22.10.2021