Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zwingend zuständig. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz im Ausland aufgegeben (Kündigung der Wohnung, Einholung einer Offerte für den Transport von Möbeln etc.), jedoch aufgrund der provisorischen Wohnsituation und damit in Ermangelung der Absicht dauernden Verbleibens noch keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet, so gilt als Wohnsitz der gewöhnliche Aufenthalt.