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Revision

Revisionsgesuch gegen einen mangels Beschwer ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Werden Anträge im Urteil explizit erwähnt und im Sinne eines Nichteintretens behandelt, liegt weder der Revisionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge noch derjenige der aus Versehen nicht berücksichtigten in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen vor. Eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts kann nicht Gegenstand einer Revision sein.
iusNet ErbR 23.12.2019

Gesuch um Revision wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 121 lit. c BGG schliesst Nichteintretensentscheide nicht aus. Gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung wird nicht verstossen, wenn für die materielle Behandlung eines Begehrens die prozessualen Voraussetzungen fehlten. Ein Versehen i.S.v. Art. 121 lit. d BGG kann nur dann vorliegen, wenn eine bestimmte Tatsache oder ein Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen wurde. Nicht Gegenstand einer Revision sein kann eine Feststellung des Bundesgerichts, die auf bundesgerichtlicher Beweiswürdigung beruht.
iusNet ErbR 23.12.2019