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Negative Feststellungsklage

Klage auf Aufhebung der Betreibung/Negative Feststellungsklage (erbrechtlichen Forderung)

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Im Rahmen eines Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG sind einzig die Erfolgschancen der negativen Feststellungsklage zu beurteilen. Die Frage, ob die Erbverzichtserklärung nach monegassischem oder schweizerischem Recht einer Erbteilungshandlung entgegenstehe, war vorliegend ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob sich dieser Verzicht nicht auf die beweglichen Vermögenswerte in der Schweiz erstrecken sollte. Inwiefern die Vorinstanz Art. 85a SchKG willkürlich angewendet haben soll, indem sie gestützt auf die Umstände zum Schluss kam, die Wirkungen der Erbverzichtserklärung seien umstritten und die Klage daher nicht «wahrscheinlich begründet», zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
iusNet ErbR 25.11.2022

Negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG oder Erbteilungsklage?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Sofern ein Erbenvertreter bestellt und nicht nur für bestimmte Aufgaben eingesetzt wurde, kommt die Befugnis zur Führung eines Klageverfahrens i.S. einer negativen Feststellungsklage allein ihm zu. Der Streitgegenstand der Erbteilungsklage ist zwar kein einheitlicher. Neben der im Vordergrund stehenden Teilung können eine Vielzahl weiterer Rechtsbegehren erhoben werden. Zielt eine Klage aber allein auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld, so wird sie nicht durch den Hinweis, dass der Verfahrensausgang sich auf den Nachlass auswirke, zur Teilungsklage, zu der jeder Erbe einzeln befugt ist.
iusNet ErbR 28.04.2020