Ein Erbverzichtsvertrag umfasste eine abschliessende notarielle Bescheinigung der eigenhändigen Unterzeichnung des Vertrags durch die Parteien und die Zeugen, die mit den weiteren Dokumenten zusammengebunden worden war, wobei der Notar jede Seite der Urkunde unterzeichnet und mit einem Stempel versehen hatte und das letzte Blatt zudem datiert worden war. Damit erscheine, so die Vorinstanz, die mehrseitige Urkunde als einheitliches Dokument und erfülle die einschlägigen Anforderungen des Bundesrechts. Das Bundesgericht bestätigt dies.