iusNet Erbrecht

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Erbteilung

Fehler im Urteil - Korrektur?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Es kann offenbleiben, ob das Gericht von der teilweise landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks, welche die Anwendbarkeit des BGBB und damit das Verbot der freiwilligen Versteigerung nach sich zog, hätte wissen müssen. Das erkennende Gericht kann ein Urteil grundsätzlich nicht mehr von sich aus ändern; eine Korrektur hat vielmehr auf dem Rechtsmittelweg zu erfolgen. Ist ein Urteil schon in Rechtskraft erwachsen und liegt kein Fall der Erläuterung/Berichtigung vor, stellt die ZPO nur noch das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
iusNet ErbR 10.04.2019

Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Bezüglich der Herabsetzungspflicht hält das Kantonsgericht insb. Folgendes fest: Gemäss der vom Bundesgericht und der herrschenden Lehre vertretenen objektiven Theorie gelangt Art. 527 Ziff. 1 ZGB auch zur Anwendung, wenn Zuwendungen vom Erblasser der Ausgleichung entzogen worden sind. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit objektivem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung untersteht nur dann der Herabsetzung, wenn sich die Parteien dessen bei Vertragsschluss bewusst waren und sie dadurch eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten. Hinsichtlich der Qualifikation als Schenkung ist auf den Zweck der Zuwendung abzustellen und nicht auf die rechtliche Würdigung durch die Parteien, weshalb sich aus einem Ausgleichsdispens allein nichts ableiten lässt.
iusNet ErbR 12.03.2019

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