iusNet Erbrecht

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Beschwer

Eröffnung eines Vorsorgeauftrags?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt hat, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die der Erblasser gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam. Ob eine Erklärung ein blosser Wunsch oder tatsächlich eine Verfügung von Todes wegen ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
iusNet ErbR 26.06.2023

Revisionsgesuch gegen einen mangels Beschwer ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Werden Anträge im Urteil explizit erwähnt und im Sinne eines Nichteintretens behandelt, liegt weder der Revisionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge noch derjenige der aus Versehen nicht berücksichtigten in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen vor. Eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts kann nicht Gegenstand einer Revision sein.
iusNet ErbR 23.12.2019