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Äquivalenzprinzip

Ungültigkeitsklage: Gerichtskostenvorschuss

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Im Kanton Genf werden die Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens nach einem vom Staatsrat festgelegten Tarif berechnet. Nach der Rechtsprechung bildet bei einem Erbteilungsstreit das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Streit den Teilungsanspruch als solches betrifft. Ist dagegen nur der Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten streitig, stellt lediglich dieses Betreffnis den Streitwert dar. Vorliegend ging es nicht um die Zulässigkeit der Teilung, sondern um die Erbenqualität des Klägers, der im Testament keine Erwähnung fand, weshalb der Streitwert dem Anteil von A. am zur Teilung gelangenden Nachlassvermögen (d.h. auch unter Berücksichtigung der anfallenden Erbschaftssteuern) entspricht.
iusNet ErbR 21.10.2022

Gerichtskosten in einer Erbteilungsstreitigkeit mit aussergerichtlicher Einigung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Der wirtschaftliche Nutzen der bezogenen behördlichen Leistung kann weder nach dem reinen Zeitaufwand des Gerichts noch nach dem effektiven Ausgang des Prozesses berechnet werden, sondern besteht für die rechtsuchende Partei im Zugang zur Justiz an sich. Je höher der streitige Betrag, umso grösser der Nutzen. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 60 000 bei einem Streitwert von CHF 6.86 Mio. verletzte das Äquivalenzprinzip nicht, obwohl sich die Parteien noch vor dem erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache aussergerichtlich geeinigt hatten.
iusNet ErbR 06.02.2019