Testamentseröffnung: Frist, Rechtsverzögerung
Testamentseröffnung: Frist, Rechtsverzögerung
Testamentseröffnung: Frist, Rechtsverzögerung
B. verstarb 2021. Am 13. Januar 2022 lieferte die Willensvollstreckerin beim Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts eine letztwillige Verfügung vom 12. Juli 2019 ein. Am Tag darauf wurde ihr das Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt. Mitte Mai 2022 reichte die Willensvollstreckerin der guten Ordnung halber die Kopie eines handschriftlichen Testaments vom 11. März 2019 ein, das ihr nicht im Original vorliege.
Am 21. Juli 2022 erhob die Ehefrau des Verstorbenen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei sie um Anordnung der unverzüglichen und vollständigen Eröffnung des Testaments des Erblassers ersuchte. Sie machte geltend, die Frist zur Eröffnung eines Testaments von einem Monat ab Eingang sei bewusst und absichtlich nicht eingehalten worden, obwohl die Erben längst bekannt seien (was auch zur sofortigen Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses geführt habe).
Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Mitumfasst ist auch die Rechtsverweigerung. Als Rechtsverzögerung i.S. der Bestimmung «gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.