Letztwillige Verfügungen sind binnen eines Monats nach Einlieferung den den Behörden bekannten Erben zu eröffnen. Eröffnung bedeutet Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung durch die Eröffnungsbehörde an die Eröffnungsempfänger, wobei die Erben die Eröffnungsempfänger sind. Bei der Frist von einem Monat handelt es sich zwar um eine Ordnungsvorschrift. Für die Behörden ist sie jedoch zwingend und darf nur überschritten werden, wenn der Behörde gar keine Erben bekannt sind.