Der Schweizer Trust im Vorentwurf – eine Auslegeordnung
Der Schweizer Trust im Vorentwurf – eine Auslegeordnung
Der Schweizer Trust im Vorentwurf – eine Auslegeordnung
Der Vorentwurf zum Schweizer Trustrecht wurde am 12. Januar 2022 publiziert. Das Rechtsinstitut des Trusts ist, auch ohne bisherige materielle Kodifikation, in der Schweizer Rechtslandschaft seit Langem solid verankert. Seit 2007 werden in der Schweiz nach ausländischem Recht errichtete Trusts anerkannt.1
Ob es tatsächlich zur Einführung eines Schweizer Trusts kommt, wird sich in den nächsten zwei bis drei Jahren zeigen.
1. Die Bestimmungen des Vorentwurfs
Die materiellen Bestimmungen sollen als Art. 529a bis Art. 529v des Obligationenrechts zwischen das Vertrags- und das Gesellschaftsrecht eingefügt werden.
1.1. Errichtung des Trusts
Der Trust wird durch einseitige Willensäusserung der Begründerin (Settlor) errichtet, schriftlich oder durch Verfügung von Todes wegen.2
1.2. Begründerin
Begründerinnen können natürliche und juristische Personen sein. Die Begründerin kann sich sehr weitgehende Befugnisse vorbehalten, namentlich Abänderung3, Widerruf, Auflösung, ein Vetorecht hinsichtlich Entscheidungen sowie Ersatz von Trustee und Protektor.4
Im Unterschied zur vom Erstarrungsprinzip5 geprägten Stiftung nach Schweizer Recht...
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