Postulationsfähigkeit des Anwalts / Vertretungsverbot: Zuständigkeit
Postulationsfähigkeit des Anwalts / Vertretungsverbot: Zuständigkeit
Postulationsfähigkeit des Anwalts / Vertretungsverbot: Zuständigkeit
A. und B. stehen sich in einer Erbteilungsstreitigkeit im Nachlass von C. gegenüber. Mit Entscheid vom Januar 2020 beauftrage die Justice de Paix den Notar E. mit der Errichtung eines Inventars. Gegen diesen Entscheid erhob B., vertreten durch Rechtsanwalt H., Berufung mit dem Antrag, es sei ein anderer Notar zu beauftragen. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte A. das Gesuch, es sei ein Vertretungsverbot gegen H. wegen Interessenkonflikts auszusprechen. Die Cour de Justice trat auf das Gesuch nicht ein. Sie erwog, dass die Kantone in Ermangelung einer diesbezüglichen abschliessenden und eindeutigen Regelung in der ZPO nach wie vor ermächtigt seien, über die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Rechtsanwälte zur Regelung von Interessenkonfliktsituationen und zur Verhängung eines Vertretungsverbot zu legiferieren. Art. 43 Abs. 3 LPAv/GE (RS/GE E 6 10) räume diese Befugnis der Aufsichtskommission (Commission du barreau) ein. Dagegen erhob A. Beschwerde. Streitig ist die Zuständigkeit zum Entscheid über die Postulationsfähigkeit von H. bzw. zur Verhängung eines Vertretungsverbot.
A. macht geltend, die Postulationsfähigkeit beschlage die Frage der...
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