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Postulationsfähigkeit

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Postulationsfähigkeit des Anwalts / Vertretungsverbot: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht stellt klar, dass der Entscheid über die Postulationsfähigkeit des Anwalts während hängigen Verfahrens in die Kategorie der Entscheidungen i.Z.m. der Prozessleitung und den Prozessvoraussetzungen fällt. Es handelt sich damit um eine Frage, die von der ZPO abschliessend geregelt ist. Der Vorrang des Bundesrechts verbietet es den Kantonen daher, die Zuständigkeit einer anderen Behörde als dem mit der Hauptsache befassten Gericht zuzuweisen.
iusNet ErbR 04.06.2021