Beschwerde gegen eine Eröffnungsverfügung: Schützenswertes Interesse als Eintretensvoraussetzung
Beschwerde gegen eine Eröffnungsverfügung: Schützenswertes Interesse als Eintretensvoraussetzung
Beschwerde gegen eine Eröffnungsverfügung: Schützenswertes Interesse als Eintretensvoraussetzung
Mit Verfügung vom November 2017 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March die letztwilligen Verfügungen von Y. Darin wurde u.a. der gesetzlichen Erbin A. sowie dem Willensvollstrecker X. die Ausstellung einer Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt und festgehalten, dass X. das Willensvollstreckermandat angenommen habe. Das Kantonsgericht wies X.s Berufung gegen diese Verfügung ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhoben X. und Y., eine gemäss Testament zu gründende Stiftung, Beschwerde ans Bundesgericht. Sie halten daran fest, dass anstelle der gesetzlichen Erbin A. die Y. als eingesetzte Erbin und Berechtigte zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB zu nennen und die Verfügung entsprechend zu ändern sei.
Zur Beschwerde ans Bundesgericht ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ob ein solches gegeben ist, beurteilt sich nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde. Liegt ein aktuelles praktisches Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht vor, ist...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.