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iusNet ErbR 6/2024

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Im zweiten Verfahren vor Bundesgericht im Streit um die Frage, ob die Tochter des Erblassers die Klage auf Herausgabe von Aktien mit Wirkung für sämtliche Erben eingeleitet hatte und ob die Klägerschaft aktivlegitimiert sei, standen die Wirksamkeit einer transmortalen Generalvollmacht und insbesondere deren allfälliger Widerruf durch einen der Erben im Zentrum.

Indem das Obergericht Zürich in einem erbrechtlichen Ungültigkeitsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im zweiten Berufungsverfahren abweichend von seinem ersten Entscheid und für das zweite Berufungsverfahren auch jenen Beklagten eine Parteientschädigung zusprach, die seinen ersten Entscheid nicht angefochten hatten, verletzte es gemäss Bundesgericht Bundesrecht.

 

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